Übersicht der Bundesländer für Gründach-PV
Baden-Württemberg
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Photovoltaik-Pflicht: Seit 2022 besteht in Baden-Württemberg eine umfassende PV-Pflicht. Neubauten (Wohn- und Nichtwohngebäude) sowie ab 2023 auch grundlegende Dachsanierungen müssen Solaranlagen auf geeigneten Dachflächen installieren. Rechtsgrundlage ist das Klimaschutzgesetz BW (KSG BW) §§ 8a-c. Für Wohngebäude gilt seit 2023 eine Pflicht bei Dachsanierungen; für Nichtwohngebäude bereits ab 2022 bei Neubau. Die konkrete Ausgestaltung (z.B. Mindestgrößen, Ausnahmen) regelt die Photovoltaik-Pflicht-Verordnung. PV-Anlagen auf Dächern gelten als verfahrensfrei (genehmigungsfrei) nach der Landesbauordnung (LBO BW), sofern sie parallel zur Dachfläche montiert sind.
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Dachbegrünung: Es gibt keine landesweite Gründach-Pflicht. Allerdings können Kommunen auf Grundlage von § 74 Abs.1 Nr.1 LBO BW durch Satzungen Dachbegrünungen vorschreiben. In Bebauungsplänen dürfen Dachbegrünungen als Gestaltungsmaßnahme festgesetzt werden.
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Kombination Gründach + PV: Die Pflichten schließen sich nicht aus – beide sind möglichst zu erfüllen. Das KSG BW schreibt vor, dass eine öffentlich-rechtliche Dachbegrünungspflicht bestmöglich mit der PV-Pflicht in Einklang zu bringen ist. Ist eine Gründach-Pflicht vorgeschrieben (z.B. durch kommunale Satzung), reduziert sich der erforderliche PV-Belegungsumfang um 50%; statt z.B. 60% genügt dann eine Modulfläche von 30% der geeigneten Dachfläche. Mit anderen Worten darf bei vorgeschriebenem Gründach die PV-Anlage kleiner ausfallen. Freiwillige Begrünungen lösen diese Erleichterung jedoch nicht aus. Diese Regelung stellt sicher, dass sowohl Begrünung als auch Solar genutzt werden, soweit technisch und wirtschaftlich möglich.
Bayern
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Photovoltaik-Pflicht: In Bayern wurde 2023 eine Solarpflicht in der Bauordnung verankert (Art. 44a BayBO). Sie gilt für Neubauten gewerblicher/industrieller und sonstiger Nicht-Wohngebäude sowie ab 1. Januar 2025 auch bei vollständigen Dachsanierungen solcher Bestandsbauten. Wohngebäude sind bislang ausgenommen; allerdings tritt 2025 eine Soll-Bestimmung in Kraft: Eigentümer von Wohngebäuden sollen auf geeigneten Dachflächen PV-Anlagen in angemessener Größe errichten – eine Empfehlung, jedoch keine strikte Pflicht. Mindestbelegung: Als angemessen gilt, wenn die Modulfläche mindestens ein Drittel der geeigneten Dachfläche beträgt.
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Dachbegrünung: Es besteht keine landesweite Pflicht zur Dachbegrünung. Kommunen können allerdings in Bebauungsplänen Begrünungen vorschreiben (§ 9 Abs.1 Nr.25b BauGB). Die Bayerische Bauordnung selbst enthält keine direkte Vorschrift zur Dachbegrünungspflicht (ein früher diskutierter Passus wurde nicht verbindlich umgesetzt). Dachbegrünung kann jedoch als Kompensations- oder Gestaltungsmaßnahme auf lokaler Ebene gefordert sein.
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Kombination Gründach + PV: In Bayern gibt es keine spezifische landesgesetzliche Regelung zur Kombination. Etwaige Konflikte würden nach allgemeinem Baurecht gelöst – z.B. durch Befreiungen, wenn öffentlich-rechtliche Pflichten einander widersprechen. Da Bayern selbst keine generelle Gründachpflicht vorschreibt, treten Konflikte nur auf, wenn eine Kommune via Bebauungsplan eine Begrünungspflicht festgesetzt hat. In solchen Fällen müsste im Baugenehmigungsverfahren ein Ausgleich gefunden werden. Im Zweifel kann von der PV-Pflicht befreit werden, wenn eine andere Pflicht (z.B. Begrünung als Auflage) entgegensteht. Praktisch heißt dies: Ist ein Dach laut Bebauungsplan zu begrünen, kann die PV-Pflicht entfallen oder reduziert werden, sofern beide Maßnahmen nicht vereinbar sind (hier greift der allgemeine Ausnahmetatbestand der “widersprechenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben”).
Berlin
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Photovoltaik-Pflicht: Berlin hat seit 1. Januar 2023 eine Solarpflicht für Neubauten und für Bestandsdächer bei wesentlicher Dachumbauung. Laut Solargesetz Berlin (eingebettet im Berliner Energiewendegesetz) müssen geeignete Dachflächen neuer Gebäude mit PV-Modulen ausgestattet werden. Die Pflicht gilt für alle privaten Neubauten (außer öffentliche Gebäude waren bereits früher verpflichtet) und bei vollständiger Erneuerung größerer Dachflächen. Mindestens 30% der Brutto-Dachfläche müssen mit PV belegt oder eine bestimmte Mindestleistung erreicht werden. Ausnahmen bestehen unter anderem für Dachflächen <50 m² sowie bei Unvereinbarkeit mit anderen Vorschriften oder technischer Unmöglichkeit.
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Dachbegrünung: Mit der Bauordnung Berlin (BauO Bln) in der ab 2024 gültigen Fassung wurde eine Begrünungspflicht für Dächer eingeführt. Flachdächer bis 10° Neigung und größer als 100 m² sind zu begrünen, es sei denn, die Dachfläche wird anderweitig zulässig genutzt. Diese Klausel (“es sei denn, der Verwendung der Dachfläche steht das Erfordernis einer anderen zulässigen Verwendung entgegen”) bedeutet: Wenn z.B. Solarmodule oder technische Aufbauten auf dem Dach installiert werden (zulässige Nutzung), muss nicht jeder Quadratemeter begrünt werden. Zudem gilt die allgemeine Vorschrift, dass unbebaute Grundstücksflächen wasseraufnahmefähig und zu bepflanzen sind, soweit nicht andere Nutzungen erforderlich sind.
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Kombination Gründach + PV: Berlin versucht, beide Ziele zu verbinden, lässt aber faktisch Ausnahmen zu Gunsten von PV zu. Da die Bauordnung die Begrünungspflicht unter den Vorbehalt einer “anderen zulässigen Verwendung” stellt, kann die PV-Installation als solche Nutzung gelten, soweit sie Fläche beansprucht. Praktisch kann ein Bauträger also Solarmodule auf dem Flachdach anbringen und muss nur die verbleibenden offenen Bereiche begrünen. Eine vollständige Befreiung von der PV-Pflicht ist möglich, wenn diese anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht – z.B. wenn eine Dachbegrünung per Bebauungsplan strikt vorgeschrieben wäre und keine kombinierte Lösung möglich ist. Insgesamt ermöglicht Berlin also, PV-Anlagen und Dachbegrünung nebeneinander anzuordnen; die neue Bauordnung erleichtert dies, indem sie begrünungsfreie Flächen zulässt, wo Solartechnik installiert wird. Beide Maßnahmen sind im Klimaschutz als wichtig anerkannt, sodass Planer angehalten sind, durch geeignete Konstruktionen (z.B. aufgeständerte PV-Module mit Begrünung darunter) möglichst beide umzusetzen.
Brandenburg
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Photovoltaik-Pflicht: Brandenburg hat zum 1. Juni 2024 eine Solarpflicht über die Landesbauordnung eingeführt. § 32a BbgBO schreibt vor, dass bei Neubauten mit mindestens 50 m² Dachfläche mindestens 50% der Dachfläche mit PV-Modulen ausgestattet werden müssen. Diese Pflicht gilt auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut (Dachsanierungen). Zunächst betrifft sie überwiegend öffentlich und gewerblich genutzte Gebäude (für Wohngebäude wurde noch keine allgemeine PV-Pflicht beschlossen). Zusätzlich gilt seit 2024 eine PV-Pflicht für neue große Parkplätze (>35 Stellplätze) in Brandenburg.
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Dachbegrünung: Eine landesweite Pflicht zur Dachbegrünung besteht nicht. Die Brandenburger Bauordnung enthält keine direkte Begrünungsauflage für Dächer (anders als z.B. Berlin). Allerdings können Kommunen über Bebauungspläne auch hier Gründächer festsetzen. Zudem erlaubt §32 BbgBO begrünte Bedachungen als Ausführung (auch im Kontext Brandschutz, vgl. harte Bedachung), aber keine Pflicht.
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Kombination Gründach + PV: Die neue PV-Pflicht in §32a BbgBO enthält Ausnahmeregelungen: Die Pflicht entfällt, wenn ihre Erfüllung im Einzelfall anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht. Das heißt, sollte für ein Dach bereits durch Planungsrecht eine Begrünung zwingend vorgeschrieben sein, kann von der PV-Belegpflicht befreit werden. Ein ausdrückliches Gebot zur Kombination („Solar-Gründach“) gibt es nicht – stattdessen greift der allgemeine Vorrang der jeweils strengeren Vorgabe oder eine Befreiung. In der Praxis wird versucht, beides zu ermöglichen; wo dies technisch oder wirtschaftlich nicht machbar ist, lässt §32a Abs.3 BbgBO eine Ausnahme zu. Somit wird ein Zielkonflikt zugunsten einer pragmatischen Lösung gelöst – entweder Kombination oder Befreiung von einer der Pflichten im Einzelfall.
Bremen
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Photovoltaik-Pflicht: Im Land Bremen gilt das Bremische Solargesetz (BremSolarG) seit 2023. Ab 1. Juli 2025 müssen Neubauten mindestens 50% der Dachfläche mit PV-Anlagen ausgestattet haben und betreiben. Bereits seit 1. Juli 2024 besteht eine Anlass-Pflicht bei Dachsanierungen: binnen 2 Jahren nach Abschluss der Sanierung ist eine PV-Anlage (mind. 1 kW) zu installieren. Die Pflicht greift ab 50 m² Dachfläche (kleinere Gebäude sind ausgenommen). Bremen erlaubt alternativ auch PV auf anderen Außenflächen des Gebäudes oder Solarthermie zur Erfüllung, jedoch keine vollständige Ausnahme außer bei Unmöglichkeit.
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Dachbegrünung: Bremen hat als eines der wenigen Länder bereits eine gesetzliche Gründachpflicht in Kraft. Nach § 32 Abs.11 Bremische Landesbauordnung (LBO Bremen) müssen Flachdächer bestimmter Neubauten begrünt werden. Im April 2023 wurde das Bremer Begrünungsortsgesetz verschärft: Hauptgebäude sowie Nebenanlagen >20 m³ Rauminhalt sind extensiv zu begrünen (analog einer kommunalen Satzung, aber hier landesweit geregelt). Damit verfolgt Bremen verbindlich das Begrünen geeigneter Dächer.
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Kombination Gründach + PV: Bremen hat einen expliziten Kombinationsansatz festgelegt, um „Solargründächer“ zu ermöglichen. Grundsätzlich sind beide Pflichten gleichzeitig zu erfüllen, sofern ein Flachdach sowohl unter die PV- als auch die Begrünungspflicht fällt. Ist eine Kombination technisch oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand möglich, so wird ein Ausgleich geschaffen: 50% der begrünten Dachfläche bleiben dann unberücksichtigt bei der Berechnung der PV-Modulfläche. Das heißt, der PV-Pflichtumfang reduziert sich um die Hälfte der Gründachfläche. Beispiel laut Bremer Gesetz: Bei 100 m² Gründach und 100 m² weiterem Dach müsste statt 100 m² nur 75 m² PV installiert werden. Erst wenn auch mit verringerter PV-Modulgröße eine Kombination nicht möglich ist, entfällt ausnahmsweise die Begrünungspflicht für das Dach. Diese Regelung ist in §3 Abs.2 BremSolarG i.V.m. §32 Abs.11 LBO verankert. Sie stellt sicher, dass nach Möglichkeit jedes neue Flachdach sowohl begrünt wird als auch PV trägt – ein Novum, das Bremen als Vorreiter eingeführt hat.
Hamburg
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Photovoltaik-Pflicht: Hamburg war 2020 das erste Bundesland mit einer Solardach-Pflicht und hat diese mittlerweile zu einer Solargründach-Pflicht erweitert. Nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) müssen seit 2023 bei jedem Neubau Photovoltaikanlagen installiert werden. Seit 1. Jan. 2024 gilt die PV-Pflicht auch für wesentliche Dachumbauten im Bestand. Mindestens 30% der Dachfläche müssen mit PV-Modulen bedeckt sein.
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Dachbegrünung: Mit der zweiten Novelle des Klimaschutzgesetzes (Dez. 2023) hat Hamburg als erstes Bundesland eine Pflicht zur Kombination von PV und Dachbegrünung eingeführt. Ab 1. Jan. 2027 sind auf Flachdächern mindestens 70% der Dachfläche dauerhaft extensiv zu begrünen und mindestens 30% mit PV zu belegen – entweder nebeneinander oder in Kombination (d.h. PV-Module auf Gründach). Diese Verpflichtung gilt für Neubauten (mit Dachneigung bis 10°) und – bei größeren Umbauten – auch für Bestandsdächer. Hamburg behandelt also Begrünung und Solar nicht mehr als Alternativen, sondern verlangt explizit beide Maßnahmen auf geeigneten Dächern.
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Kombination Gründach + PV: § 16 HmbKliSchG („Verpflichtung zur Errichtung und Nutzung von Solargründächern“) regelt die kombinierte Pflicht. Vorteile der Kombination – Hitzevorsorge, Regenrückhalt und Stromerzeugung – werden betont. In der Übergangszeit 2024–2026 gilt die reine PV-Pflicht (30% Dachfläche PV); ab 2027 kommt die Dachbegrünung verpflichtend hinzu (70% Begrünung). Ausnahmen sind vorgesehen, z.B. wenn die Pflichten anderen Vorschriften widersprechen oder technisch/wirtschaftlich unvertretbar sind. Insgesamt verfolgt Hamburg den Grundsatz „Kein Entweder-Oder“, sondern schreibt Solargründächer verbindlich vor. Damit wird der Konkurrenzgedanke um Dachflächen überwunden – Hamburg macht beide Maßnahmen zur Pflicht und ebnet den Weg für flächendeckende kombinierte Lösungen.
Hessen
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Photovoltaik-Pflicht: Hessen verfügt (Stand 2025) noch über keine allgemeine PV-Pflicht für private Gebäude. Allerdings wurde ein Gesetzentwurf eingebracht, um PV-Anlagen auf bestimmten Flächen vorzuschreiben. Bislang beschränkt sich die Verpflichtung auf landeseigene Neubauten: Gebäude des Landes Hessen müssen mit PV ausgestattet werden, ebenso ist eine Solarpflicht für neue größere Parkplatzanlagen geplant. Für private Wohn- oder Gewerbebauten besteht keine rechtliche Pflicht, sondern nur Empfehlungen.
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Dachbegrünung: Es gibt keine Landesgesetzgebung in Hessen, die Dachbegrünung vorschreibt. Die Hessische Bauordnung enthält – wie viele Länder – nur die allgemeine Vorgabe, unbebaute Flächen wasseraufnahmefähig zu belassen und zu bepflanzen (Vorgartengestaltung), aber keine direkte Dachbegrünungspflicht. Gleichwohl können Gemeinden über Bebauungspläne oder örtliche Bauvorschriften Begrünungen anordnen (BauGB/ HBO-Ermächtigungen), was punktuell genutzt wird (z.B. einige Städte fördern/vorschreiben Gründächer in neuen Bebauungsplänen).
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Kombination Gründach + PV: Da Hessen keine bindende PV-Pflicht auf privater Ebene hat, stellt sich die Konfliktfrage kaum auf Landesebene. In Fällen, wo lokale Satzungen beides verlangen würden, müsste ein Einzelfall-Ausgleich erfolgen. Wären PV und Begrünung beide vorgeschrieben, würde man analog anderen Ländern verfahren: Entweder Kombination (technisch möglich, z.B. aufgeständert) oder Befreiung von einer Pflicht, falls unvereinbar. Hessen selbst hat hierzu jedoch keine speziellen Regelungen erlassen. Bei künftiger Einführung einer PV-Pflicht ist zu erwarten, dass – wie in anderen Ländern – Ausnahmen greifen, wenn z.B. ein Bebauungsplan ein Gründach fordert (Konflikt mit “sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten” als Befreiungsgrund). Insgesamt ist in Hessen aktuell freiwillige Kombination gängig: Gründächer können mit PV begrünt werden, es bestehen dazu Förderprogramme in Kommunen, aber eben keine Pflichtvorgaben vom Land.
Mecklenburg-Vorpommern
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Photovoltaik-Pflicht: In Mecklenburg-Vorpommern besteht derzeit keine gesetzliche Solarpflicht. Die Landesregierung diskutiert zwar Maßnahmen zur Solarenergie, jedoch wurde bis 2025 noch keine verbindliche PV-Anlagenpflicht eingeführt. Neubauten sind (noch) nicht verpflichtet, PV zu installieren. Es gelten aber die bundesweiten Vorgaben aus dem Gebäude-Energie-Gesetz (GEG), die PV-Nutzung empfehlen bzw. vorbereitende Maßnahmen (Leerrohre für PV) fordern.
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Dachbegrünung: Es existiert keine landesweite Pflicht zur Dachbegrünung in M-V. Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern enthält keine spezielle Vorschrift zur Begrünung von Dächern. Etwaige Begrünungsauflagen könnten nur in kommunalen Satzungen oder Bebauungsplänen festgelegt werden, was in einzelnen Städten (z.B. Rostock oder Schwerin in bestimmten Gebieten) vorkommt, aber nicht landesweit einheitlich geregelt ist.
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Kombination Gründach + PV: Da weder eine PV-Pflicht noch eine Gründach-Pflicht vom Land vorgeschrieben ist, gibt es auch keine Konfliktregelung auf Landesebene. Sollte in Einzelfällen ein Bebauungsplan Begrünung vorschreiben und der Bauherr freiwillig PV installieren wollen (oder umgekehrt), müsste die Lösung technisch geplant werden – rechtlich stünde dem nichts entgegen, da freiwillige PV-Anlagen in M-V zulässig und genehmigungsfrei sind. Bei künftigen Regelungen (sollte eine Solarpflicht kommen) ist zu erwarten, dass MV analog anderer Länder Ausnahmen für Konflikte mit Begrünung oder Denkmalschutz etc. aufnehmen würde. Aktuell sind Architekten und Bauherren frei, PV-Module auf Gründächern zu kombinieren; es gelten nur die allgemeinen baurechtlichen Anforderungen (Statik, Brandschutz).
Niedersachsen
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Photovoltaik-Pflicht: Niedersachsen hat mit dem Niedersächsischen Klimaschutzgesetz (NKlimaG) und einer Bauordnungsänderung eine PV-Pflicht beschlossen. Ab 1. Januar 2025 müssen alle neu errichteten Gebäude mit einer Dachfläche ≥50 m² mit PV-Modulen ausgestattet werden. Mindestens 50% der Dachfläche sind zu belegen. Bereits seit 2023 galt eine Solarpflicht für gewerblich genutzte Neubauten >75 m² Dachfläche; diese wurde nun auf Wohngebäude ausgeweitet. Auch größere Dachumbauten/Aufstockungen im Bestand lösen ab 2025 die Pflicht aus. Die Details stehen in § 32a Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom Dez. 2023. Ausnahmen: Die PV-Pflicht greift nicht bei unzumutbarem Aufwand, technischer Unmöglichkeit oder wenn andere öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen. Außerdem gilt sie nicht für sehr kleine Dächer <50 m² und einige spezielle Gebäudetypen (Reetdächer, fliegende Bauten etc., siehe NBauO).
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Dachbegrünung: Niedersachsen hat keine allgemeine Dachbegrünungspflicht gesetzlich verankert. Weder die NBauO noch das Klimagesetz schreiben Gründächer vor. Allerdings können Gemeinden Begrünung über Bebauungspläne festsetzen (§ 9 BauGB); zudem fördern einige Kommunen freiwillige Gründächer. Die Landesbauordnung enthält lediglich in §9 die übliche Pflicht zur Versickerung/Begrünung unbebauter Grundstücksflächen, aber nichts Spezielles zu Dächern.
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Kombination Gründach + PV: Auch hier gilt der generelle Ausnahmetatbestand: Die PV-Pflicht entfällt, wenn ihre Erfüllung mit anderen öffentlichen Pflichten kollidiert. Sollte also z.B. ein Bebauungsplan in Niedersachsen ein Gründach verbindlich vorschreiben, könnte ein Bauherr von der PV-Belegungspflicht befreit werden (ganz oder teilweise), sofern beide Maßnahmen nicht kombinierbar sind. Niedersachsen hat keine eigene „Solar-Gründach“-Regel wie Hamburg oder Bremen erlassen. In der Praxis bedeutet dies: Wo möglich, können Gründach und PV gemeinsam geplant werden – technisch sind aufgeständerte PV-Module auf extensiven Gründächern machbar und in Niedersachsen bereits öfter umgesetzt. Wo ein echter Widerspruch besteht, würde die Behörde im Zuge der Baugenehmigung vermutlich die weniger gewichtige Pflicht zurückstellen – laut Gesetz vorrangig die PV-Pflicht, wenn eine andere öffentlich-rechtliche Vorgabe (z.B. Denkmalschutz oder Begrünung) entgegensteht. Insgesamt sind Bauherren also angehalten, beide Nachhaltigkeitsmaßnahmen nach Möglichkeit zu vereinen; die Landesregelung bietet aber Flexibilität durch Befreiungen im Konfliktfall statt fester Kombinationsquoten.
Nordrhein-Westfalen
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Photovoltaik-Pflicht: NRW hat gestaffelte Regelungen per Klimaschutzgesetz NRW (KSG NRW) eingeführt. Seit 1. Jan. 2024 gilt eine PV-Pflicht für Neubau-Nichtwohngebäude (Gewerbe, Industrie, öffentliche Bauten). Ab 1. Juli 2024 wurde sie auf grundlegende Dachsanierungen kommunaler und landeseigener Gebäude ausgedehnt. Ab 1. Jan. 2025 müssen auch neu gebaute Wohngebäude in NRW PV-Anlagen installieren. Zum 1. Jan. 2026 greift die Pflicht dann bei umfassenden Dachsanierungen von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Diese Vorgaben sind im KSG NRW sowie der Ausführungsverordnung (Solaranlagen-PflichtVO NRW) festgelegt. Die Auslegung (“geeignete Dachflächen”) wird in einer Landesverordnung definiert – ähnlich Schleswig-Holstein belässt NRW den Umfang als „alle geeigneten Flächen“, ohne pauschale Prozentzahl, oder legt diesen per Verordnung fest. Unterm Strich hat NRW somit eine nahezu flächendeckende PV-Pflicht, mit Übergangsfristen nach Gebäudeart. Kleinere Dächer <50 m² sind ausgenommen.
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Dachbegrünung: Die Landesbauordnung NRW (BauO NRW 2018, n.F. 2024) schreibt vor, dass nicht überbaute Grundstücksflächen begrünt und wasserdurchlässig sein müssen – Schottergärten sind unzulässig. Neu seit 2024: Wenn ein Grundstück weitgehend bebaut ist und klassische Grünflächen am Boden kaum möglich sind, soll ersatzweise eine Begrünung von Dach- oder Fassadenflächen erfolgen. Diese Regel konkretisiert die bisherige Pflicht: Kann der Vorgarten/die Freifläche nicht begrünt werden (z.B. weil das Gebäude das gesamte Baufeld einnimmt), soll der Eigentümer Begrünungsmaßnahmen am Gebäude vornehmen (Dachbegrünung, Fassadenbegrünung). Die Pflicht zur Gebäudebegrünung entfällt nur, wenn sie wirtschaftlich nicht zumutbar ist oder die Baukonstruktion sie nicht zulässt. Eine pauschale Gründachpflicht für alle Dächer gibt es jedoch nicht – es handelt sich um einen Auffangtatbestand.
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Kombination Gründach + PV: NRW hat keine explizite gesetzliche Kombinationsvorschrift erlassen, aber faktisch werden Konflikte über Ausnahmen gelöst. Da die PV-Pflicht über das KSG NRW greift, gelten dort ebenfalls Ausnahmetatbestände: Bei widersprechenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben kann eine Ausnahme von der PV-Pflicht gemacht werden. Eine kommunale Begrünungssatzung würde als solcher Konflikt zählen, ebenso Denkmalschutzauflagen. Insofern könnte ein Bauherr befreit werden, wenn wegen einer Gründach-Pflicht die PV-Anlage nicht sinnvoll installiert werden kann. Gleichzeitig eröffnet die BauO NRW die Möglichkeit, anstelle fehlender Grünflächen am Boden das Dach zu begrünen. Bauträger in NRW werden also motiviert, Dachbegrünungen umzusetzen – und dank Wegfall von Abstandsregeln für Solaranlagen (ebenfalls in der Novelle 2024 geregelt) können PV-Module leichter auf Dächern angebracht werden. Im Ergebnis besteht in NRW kein striktes „Solargründach-Gebot“, aber durch die Mischung der Pflichten werden Planer angehalten, beide unter einen Hut zu bringen. Ist dies unmöglich oder unzumutbar, kann im Einzelfall eine Befreiung von einer der beiden Pflichten erfolgen. Die neue Bauordnung formuliert klar: Wenn Grundstücksgrün nicht geht, muss Dach/Fassade begrünt werden, es sei denn wirtschaftlich unmöglich. Trifft zugleich die PV-Pflicht, müsste man entweder die Module auf dem begrünten Dach installieren (technisch machbar) oder eine Ausnahme beantragen. Die Rechtslage gibt hier Ermessenspielraum, der im Sinne des Klimaschutzes genutzt werden soll – favorisiert wird die Kombination (z.B. Gründach mit aufgeständerten Solarmodulen), die in NRW bereits viele Projekte findet.
Rheinland-Pfalz
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Photovoltaik-Pflicht: Rheinland-Pfalz regelt die Solarpflicht im Landessolargesetz (LSolarG) seit 2023. Zunächst wurden gewerbliche Neubauten (Dachfläche >100 m²) ab 2023 verpflichtet, PV-Anlagen zu installieren. Seit 1. Jan. 2024 gilt die Pflicht auch für neue öffentliche Gebäude sowie bei Dachsanierungen dieser öffentlichen Bauten. Für alle anderen Gebäude (insbes. Wohngebäude) besteht derzeit keine unmittelbare Installationspflicht – jedoch müssen Neubauten so vorbereitet werden, dass eine PV-Anlage nachgerüstet werden kann (PV-Ready-Verpflichtung). Außerdem “sollen” private Neubau-Bauherren laut Klimaschutzgesetz RLP PV einplanen, es bleibt aber freiwillig. Eine Ausweitung der Pflicht ist im Gespräch, aber noch nicht verabschiedet (Stand 2025). Wo die Pflicht gilt, muss meist ≥ 60% der Dachfläche mit PV belegt werden (bzw. eine bestimmte Mindestleistung installiert werden) – RLP verlangt bei Pflichtgebäuden eine hohe Ausnutzungsquote.
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Dachbegrünung: Rheinland-Pfalz hat – ähnlich wie andere Flächenländer – keine allgemeine Dachbegrünungspflicht gesetzlich vorgegeben. Allerdings nutzen manche Kommunen in RLP verstärkt Bebauungspläne und örtliche Bauvorschriften, um Gründächer vorzuschreiben (im Rahmen der Bauleitplanung gem. §9 BauGB). Das Klimaschutzkonzept RLP empfiehlt Gebäudebegrünung, und einzelne Städte (z.B. Mainz, Ludwigshafen) haben entsprechende Satzungen, doch auf Landesebene existiert keine direkte Vorschrift. Die LBauO RLP §88 ermöglicht örtliche Gestaltungsvorschriften zur Begrünung, setzt aber eine städtebauliche Absicht voraus.
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Kombination Gründach + PV: Das Landessolargesetz RLP enthält einen Passus, der analog Baden-Württemberg formuliert ist: Besteht eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Dachbegrünung, so ist diese Pflicht bestmöglich mit der PV-Installationspflicht in Einklang zu bringen. Eine Pflicht schließt die andere also nicht aus; der Bauherr muss versuchen, beide Anforderungen weitgehend zu erfüllen. In der Praxis bedeutet dies, PV-Anlagen und Begrünung auf demselben Dach zu kombinieren (Solar-Gründach) oder die Dachfläche zwischen beiden Funktionen aufzuteilen. Anders als Baden-Württemberg nennt RLP keine starre Prozentreduktion, sondern fordert einen “weitestgehenden Ausgleich”. Die zuständige Behörde kann im Konfliktfall Ausnahmen zulassen. Beispielsweise könnte ein Teil der Dachfläche begrünt und der Rest für PV genutzt werden. Wenn eine vollständige Kombination unmöglich ist, würde nach Ermessen eine Pflicht zurückstehen – im Zweifel dürfte die PV-Pflicht teilweise entfallen, da Begrünung oft aus naturschutzrechtlichen Gründen (Eingriffsausgleich) festgesetzt wird. Die Devise lautet aber, eine Kombilösung zu finden. Schon der Leitfaden des Landes betont: Ist eine Dachbegrünung vorgeschrieben, soll eine Kombination aus PV-Anlage und Begrünung vorgesehen werden. Rheinland-Pfalz berücksichtigt zudem bei der Berechnung der “Solarinstallations-Eignungsfläche” die Möglichkeit von Gründächern – die Landesverordnung (LSolarGDVO) lässt erkennen, dass Flächen mit Begrünungspflicht besonders betrachtet werden. Unterm Strich verlangt RLP von Bauherren ein Abwägen und kreatives Kombinieren, statt nur einer Pflicht Vorrang zu geben. Diese Flexibilität sichert Klimaschutz (Solar) und Klimaanpassung (Grün) gleichermaßen ab.
Saarland
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Photovoltaik-Pflicht: Im Saarland gab es lange keine PV-Pflicht, doch nun sind entsprechende Regelungen in Vorbereitung. Geplant ist eine Solarpflicht für öffentliche und gewerbliche Neubauten mit mehr als 100 m² Dachfläche, einschließlich bei umfassenden Dachsanierungen. Diese Pläne stammen aus dem Landes-Klimaschutzkonzept; ein entsprechendes Gesetz wird erwartet. Stand 2025 ist die PV-Pflicht im Saarland noch nicht in Kraft, sondern angekündigt (Beschluss im Landtag steht aus). Für private Wohngebäude gibt es bisher keine Pflicht und auch keine konkreten Planungen veröffentlicht.
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Dachbegrünung: Saarland hat keine landesrechtliche Dachbegrünungspflicht. Die Bauordnung des Saarlandes enthält wie üblich die Forderung nach Begrünung nicht überbauter Grundstücksteile, aber kein Gebot für Gründächer. Einige Kommunen (z.B. Saarbrücken in bestimmten Bebauungsplänen) unterstützen Dachbegrünung, jedoch ohne Landesgesetz.
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Kombination Gründach + PV: Da weder eine verbindliche PV- noch Gründachpflicht derzeit gilt, gibt es keine speziellen Konfliktregeln. Sollte das Saarland eine PV-Pflicht erlassen, ist anzunehmen, dass – analog zu anderen Ländern – Ausnahmen bei entgegenstehenden Vorschriften greifen (z.B. Denkmalschutz oder Begrünungsgebote). Bislang können Bauherren freiwillig PV-Anlagen auf Gründächern installieren; technische Synergien sind bekannt (Verdunstungskühlung verbessert PV-Leistung etc.). Im Zuge der geplanten Regelungen wird das Saarland vermutlich die Entwicklungen in Hamburg/Bremen beobachten. Momentan bleibt es bei allgemeinen Grundsätzen: öffentlich-rechtliche Pflichten sind in Einklang zu bringen, notfalls im Wege einer Befreiung. Das heißt, wenn z.B. künftig ein Neubau sowohl unter eine kommunale Gründachsatzung als auch unter die PV-Pflicht fällt, müsste die Behörde einen Ausgleich finden – etwa Teilbegrünung und Teil-PV zulassen. Konkrete Paragraphen dafür liegen erst nach Verabschiedung des Gesetzes vor.
Sachsen
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Photovoltaik-Pflicht: Der Freistaat Sachsen hat (Stand 2025) keine PV-Pflicht für Neubauten erlassen. Weder die Sächsische Bauordnung noch ein Klimaschutzgesetz enthalten derzeit Vorgaben, die Installation von Photovoltaik zur Pflicht machen. Bauherren können also frei entscheiden, ob sie Solarmodule installieren. Es gibt Förderprogramme und Empfehlungen, aber keine Pflicht.
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Dachbegrünung: Sachsen kennt ebenfalls keine gesetzliche Pflicht zur Dachbegrünung auf Landesebene. Die SächsBO enthält lediglich Standardsätze zur Begrünung von unbebauten Flächen auf dem Baugrundstück, wie in anderen Ländern auch, aber keine spezifische Vorschrift für Dachflächen. Kommunale Festsetzungen in Bebauungsplänen sind möglich (und werden z.B. in Leipzig oder Dresden teils genutzt für bestimmte Baugebiete), doch vom Land kommt keine einheitliche Regelung.
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Kombination Gründach + PV: Mangels landesweiter Pflichten stellt sich die rechtliche Kombinationsfrage in Sachsen kaum. Sollte lokal eine Begrünung vorgeschrieben sein, bleibt es dem Bauherrn unbenommen, zusätzlich eine PV-Anlage aufs Dach zu setzen – dies wäre zulässig, solange die Bebauungsplan-Vorgaben (z.B. Höhenbegrenzung von Aufbauten oder ästhetische Vorgaben) eingehalten werden. Umgekehrt, wenn freiwillig ein Gründach geplant ist, gibt es keine Restriktion, darauf PV zu installieren (technisch ist die Statik zu beachten, aber rechtlich spricht nichts dagegen). Allgemeine baurechtliche Anforderungen (Standsicherheit, Brandschutz) gelten, doch eine spezielle Konfliktregel existiert nicht. Sachsen verfolgt bisher einen freiwilligen Ansatz: PV-Ausbau wird ohne ordnungsrechtliche Pflichten angestrebt, sodass Kombinationen mit Dachbegrünung in der Hand der Planer liegen. Bei eventuellen künftigen Pflichten würde Sachsen voraussichtlich ähnliche Ausnahmeklauseln vorsehen wie andere Länder (Befreiung bei widersprechenden öffentlichen Belangen).
Sachsen-Anhalt
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Photovoltaik-Pflicht: Sachsen-Anhalt hat bis 2025 keine PV-Pflicht für Gebäude vorgeschrieben. Es gibt bislang keine Gesetzesnovelle, die eine Solarpflicht für Neubauten oder Dachsanierungen einführt. Alle Maßnahmen zur PV-Installation beruhen auf Freiwilligkeit oder Bundesvorgaben (GEG). Somit sind Bauherren nicht verpflichtet, Solarmodule anzubringen, wenngleich das Land ambitionierte Ausbauziele unterstützt.
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Dachbegrünung: Auch hier besteht keine landesgesetzliche Verpflichtung zur Dachbegrünung. Weder das Bauordnungsrecht von Sachsen-Anhalt noch andere Landeserlasse fordern Gründächer generell. Üblich ist die Möglichkeit, via Bebauungsplan Dachbegrünung als Ausgleichsmaßnahme festzusetzen, was einige Gemeinden tun, aber es gibt kein flächendeckendes Muss.
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Kombination Gründach + PV: In Abwesenheit von PV- und Gründach-Pflichten gibt es auch keine speziellen Regelungen zum Zusammenspiel. Sollte ein Bebauungsplan vorsehen, dass ein Flachdach zu begrünen ist, und der Bauherr möchte PV installieren, müsste dies im Planungsverfahren berücksichtigt werden. Oft lassen Kommunen hier Spielraum, z.B. “Begrünung oder Solarnutzung” als Alternativfestsetzung – solche Flexibilität wird in neueren Bebauungsplänen mancherorts eingeräumt. Landesseitig gibt es jedoch keine Vorgaben dazu. Generell gilt: PV-Anlagen bis zu einer bestimmten Größe/Höhe sind in Sachsen-Anhalt genehmigungsfrei, solange keine gestalterischen oder denkmalrechtlichen Konflikte bestehen. Ein Gründach zählt nicht als Hindernis, sondern kann kombiniert werden. Bei zukünftiger Einführung einer PV-Pflicht würde Sachsen-Anhalt vermutlich – analog zu anderen – Ausnahmen für Fälle vorsehen, in denen eine Dachbegrünung aus naturschutzrechtlichen Gründen gefordert ist (Konflikt öffentlicher Pflichten). Derzeit sind solche Konstellationen aber rein freiwillig zu behandeln.
Schleswig-Holstein
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Photovoltaik-Pflicht: Schleswig-Holstein hat 2022 eine schrittweise PV-Pflicht beschlossen. Seit 1. Jan. 2023 gilt: Neubau von Nichtwohngebäuden sowie größere Dachsanierungen von Nichtwohngebäuden müssen mit einer Solaranlage ausgestattet werden. Ab 2025 wurde diese Pflicht auf Wohngebäude ausgeweitet: Zum 29. März 2025 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, die nun auch neue Wohnhäuser und umfassende Wohn-Dachrenovierungen einbezieht. Somit wird in SH ab Ende März 2025 jedes neue Gebäude (Wohn wie Nichtwohn) eine PV-Anlage installieren müssen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Energiewende- und Klimaschutzgesetz SH (EWKG) und ggf. in der LBO SH (ein geplanter § 34a). Mindestumfang: In SH wird i.d.R. gefordert, die “geeigneten Dachflächen” weitgehend zu nutzen – konkret mindestens 30% der Dachfläche oder eine bestimmte kW-Leistung. Z.B. für Nichtwohn-Neubauten galt ab 2023 eine solarthermische oder PV-Belegung von mindestens 30%. Die neuen Regeln für Wohngebäude legen ebenfalls eine bestimmte Quote fest (Details per Verordnung).
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Dachbegrünung: Es gibt keine allgemeine Pflicht zur Dachbegrünung in Schleswig-Holstein. Die Landesbauordnung enthält Standardvorschriften zur Entsiegelung und Begrünung von Grundstücksflächen, aber keine verpflichtende Begrünung von Dächern. Einige Küstenstädte fördern Gründächer aus Klimaanpassungsgründen, doch eine gesetzliche Vorschrift besteht nicht.
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Kombination Gründach + PV: Offiziell hat SH keine besonderen Kombinationsparagrafen erlassen. Die PV-Pflicht-Gesetze enthalten aber wie üblich Befreiungsgründe: So entfällt die PV-Pflicht, wenn ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorgaben widerspricht oder technisch unmöglich ist. Würde also beispielsweise ein Bebauungsplan ein Gründach verlangen, könnte dies als Widerspruch angesehen werden und zu einer Ausnahme führen. In der Praxis empfehlen die Landesstellen aber die Kombination: Ein Gründach kühlt die PV-Module und erhöht deren Effizienz, gleichzeitig wird Regenwasser zurückgehalten – ökologisch sinnvoll. Technische Hinweise für Solar-Gründächer (Substratdicke, Abstände der Module etc.) werden vom Land bzw. von Beratungsstellen (z.B. IB.SH, Deutsche Bundesstiftung Umwelt) bereitgestellt. Rechtlich ist für Bauherren wichtig: PV-Module auf begrünten Dächern sind zulässig und genehmigungsfrei, solange die Anlage die Dachkonstruktion nicht unzulässig verändert. Bei Pflichtenkollision würde SH analog zu RLP/BW einen “bestmöglichen Ausgleich” erwarten, d.h. z.B. Teilbegrünung und Teilsolar. Explizit normiert ist das nicht, es gilt der allgemeine Befreiungstatbestand für unzumutbare oder entgegenstehende Fälle. Im Ergebnis wird auch in Schleswig-Holstein versucht, beide Maßnahmen wo möglich umzusetzen – starre Vorgaben, welche Quote zu begrünen und zu belegen ist, gibt es außer in Hamburg bislang nicht. Behörden würden im Zweifel eine flexible Lösung gestatten, anstatt eine Maßnahme komplett entfallen zu lassen.
Thüringen
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Photovoltaik-Pflicht: Thüringen hat bislang keine PV-Pflicht für Gebäude eingeführt. Weder im Thüringer Klimagesetz noch in der Bauordnung findet sich eine Vorschrift, die Bauherren zum Einbau von PV-Anlagen verpflichtet. Das Land setzt auf Anreize und Förderungen (z.B. Solar-Invest Programm), jedoch nicht auf eine ordnungsrechtliche Pflicht.
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Dachbegrünung: Auch eine Verpflichtung zur Dachbegrünung besteht in Thüringen nicht auf Landesebene. Die Thüringer Bauordnung enthält keine entsprechende Klausel. Kommunen können Dachbegrünungen über Bauleitplanung vorschreiben, was punktuell geschieht (z.B. Erfurt verlangt in manchen Neubaugebieten Gründächer zur Regenrückhaltung), aber das ist Einzelfallplanung.
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Kombination Gründach + PV: Da es keine landesweiten Pflichten gibt, gibt es folglich auch keine spezifischen Konfliktregelungen. Sollte ein Bauherr freiwillig beides umsetzen wollen, so gelten lediglich die allgemeinen technischen Anforderungen. PV-Anlagen auf Dächern sind verfahrensfrei und unproblematisch, solange keine Gestaltungssatzung oder Denkmalschutz dagegenspricht. In Fällen, wo ein Bebauungsplan ein Gründach fordert, kann der Bauherr dennoch PV-Module installieren – viele Kommunen befürworten das sogar ausdrücklich, solange die Begrünungsfunktion nicht völlig aufgehoben wird (z.B. Modulgestelle mit genügender Höhe, damit unter den Panels Pflanzen wachsen können). Zukünftig, falls Thüringen eine Solarpflicht einführen sollte, wäre zu erwarten, dass – analog zu anderen Bundesländern – Ausnahmen bei Unvereinbarkeit mit anderen Pflichten gelten. Bis dahin liegt die Entscheidung vollständig bei den Bauherren. Thüringen fördert sowohl PV (insbesondere Speicher und innovative Anwendungen) als auch Dachbegrünung (teils über Kommunen) freiwillig, was indirekt zur Kombination motiviert, aber eben ohne Zwang.
Allgemeiner Hinweis: In allen Bundesländern sind dachparallel angebrachte Photovoltaikanlagen i.d.R. genehmigungsfrei (verfahrensfrei) nach den jeweiligen Landesbauordnungen. Das entbindet Bauherren jedoch nicht von der Einhaltung technischer Anforderungen (Statik der Dachkonstruktion, Brandschutz, Blitzschutz). Insbesondere bei Kombination von Gründach und PV ist auf ausreichende Tragfähigkeit (zusätzliche Lasten durch Substrat, Feuchte und Anlagen) zu achten. Einige Landesbauordnungen regeln zudem Brandschutz bei Gründächern (z.B. gelten Dachbegrünungen meist als “harte Bedachung” bezüglich Brandsicherheit). In Bereichen mit Denkmalschutz oder Gestaltungssatzungen kann die Installation von PV-Modulen Einschränkungen unterliegen – auch Begrünungsvorgaben können Teil solcher Satzungen sein. In Konfliktfällen muss eine Abwägung erfolgen. Die meisten Landesvorschriften sehen daher Befreiungsmöglichkeiten vor, wenn eine Pflicht die andere konterkariert (z.B. Gründach vs. PV), oder wenn unverhältnismäßig hoher Aufwand entstünde. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der rechtliche Trend dahin geht, beide ökologischen Maßnahmen auf Dächern zu fördern. Hamburg und Bremen nehmen hier eine Vorreiterrolle mit verbindlichen Solar-Gründach-Konzepten ein, während andere Länder zumindest flexible Lösungen für deren Kombinierbarkeit schaffen.
Quellen: Die Übersicht basiert auf den geltenden Landesbauordnungen und Klimaschutzgesetzen aller 16 Bundesländer sowie zusammenfassenden Darstellungen (z.B. DABonline, Baunetz_Wissen) und offiziellen Informationen. Jeder Bundesland-Abschnitt nennt spezifische Paragraphen oder Regelungen, soweit vorhanden, um die rechtlichen Vorgaben nachvollziehbar zu machen.
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